Interne Schulordnung
für die Schulen des GSP Brixen
1: Beaufsichtigung der Schüler
1.1:
5 Minuten vor Unterrichtsbeginn in der Früh nehmen die Lehrpersonen die Schüler der 1. Klassen in Empfang und begleiten sie in die Klasse. Alle anderen Schüler gehen alleine in die jeweiligen Klassen.
1.2: Stundenwechsel
Der Unterricht wird bei Stundenwechsel (von allen Lehrpersonen) pünktlich fünf Minuten vorher beendet, damit die Schüler sich kurz erholen und austreten können und ein reibungsloser Stundenwechsel erfolgen kann. Alle Lehrer, die in der folgenden Stunde Teamunterricht oder keinen Unterricht haben, bleiben so lange in der Klasse, bis der diensthabende Kollege eintrifft.
1.3: Pause
Die Pause dauert 20 Minuten (in Lüsen 40 Minuten). Die Schüler werden in den Hof begleitet. Kein Kind darf unbeaufsichtigt in den Klassen zurückbleiben. Für genesende Kinder wird auf Antrag der Eltern ein Aufsichtsdienst während der Pause im Schulhaus organisiert. Die Aufsicht während der Pause wird einem Lehrer pro Klasse in der Unterstufe, in der Oberstufe 2-3 Lehrpersonen pro Team im Dienstplan zugeteilt. Die Lehrpersonen sind gemeinsam für alle Schüler verantwortlich, nicht nur für die Schüler der eigenen Klasse. Während der Pause darf kein Kind den Schulbereich verlassen.
Nach der Pause gehen die Kinder geschlossen in die Klassen.
Die Schulkonferenzen treffen Vereinbarungen, wie die Aufsicht vor Ort im Detail organisiert wird.
Während der Pause wird und bleibt das Schulhoftor geschlossen, um jeglichen Verkehr zu unterbinden.
1.4: Unterrichtsschluss
Beim Verlassen des Schulgebäudes beaufsichtigen jene Lehrpersonen die Schüler, die in der letzten Stunde unterrichten. Die Aufsichtspflicht der Lehrpersonen endet:
in Brixen: sobald die Schüler den Schulhof verlassen haben oder den Erziehungsberechtigten übergeben worden sind.
in Lüsen: sobald die Schüler das Schulhaus verlassen haben.
In Tschötsch, Tils und Elvas: sobald die Schüler den Schulhof verlassen haben.
1.5: Nachmittagsunterricht
Für den Nachmittagsunterricht gelten dieselben Bestimmungen wie für den Unterricht am Vormittag. Jene Schüler, die in der Mittagspause nach Hause gehen, sollten von den Eltern erst kurz vor Beginn des Nachmittagsunterrichtes in die Schule geschickt werden. Die Beaufsichtigung dieser Kinder ist erst fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn gewährleistet. Alle Schüler, die Ausspeisung in Anspruch nehmen, werden in der Mittagspause beaufsichtigt.
1.6: Fahrschüler
Für die Fahrschüler beschließt der Schulrat (Art. 15 des LG. 25/93) während der Wartezeiten vor und nach dem Unterricht geeignete erzieherische Tätigkeiten.
In Brixen versammeln sich die Schüler in einem vereinbarten Raum und werden bis Unterrichtsbeginn bzw. bis zur Abfahrt des Busses beaufsichtigt.
In Lüsen versammeln sich die Schüler in einem vereinbarten Raum und werden bis zur Abfahrt des Busses beaufsichtigt.
Für die Fahrschüler, die vor Unterrichtsbeginn zur Schule kommen wird ein Aufsichtsdienst eingerichtet. Die Zeit geht zu Lasten der Teamstunden.
1.7: Schulausspeisung
Der Dienst bei der Schulausspeisung muss gewährleistet werden und zählt zu den 22 Unterrichtsstunden. Der Direktor erstellt einen Dienstplan.
Die Schüler bleiben in der Mittagszeit im Hof. Sie werden von den diensthabenden Lehrpersonen beaufsichtigt.
1.8: Unterrichtsverkürzungen
Unterrichtsverkürzungen und Abweichungen vom normalen Stundenplan im Falle von Gewerkschaftsversammlungen werden den Eltern rechtzeitig schriftlich mitgeteilt.
Beim Ausfall der Heizung entscheidet die Schulführungskraft.
2 : Abwesenheit und Unterrichtsbefreiung
2.1: Absenzen
Bleibt ein Kind dem Unterricht fern oder kommt es zu spät zum Unterricht, so ist dies von den Eltern schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen und in der Früh telefonisch mitzuteilen.
Voraussehbare Absenzen von einem Tag sind vorher bei einem der Klassenlehrer zu beantragen, längere Absenzen bei der Schulführungskraft.
Abwesenheiten, die sich aus Urlaubsgründen der Eltern ergeben, sind prinzipiell nicht erlaubt, werden aber von Fall zu Fall abgeklärt.
Alle Absenzen werden im Klassenbuch vermerkt.
Sollten die Kinder auf Wunsch der Eltern oder aus Gesundheitsgründen vor Unterrichtsschluss entlassen werden, so sind sie von den Eltern selbst oder von einer erziehungsberechtigten Vertrauensperson abzuholen.
2.2: Befreiung vom Religionsunterricht
Die Eltern der Schüler haben das Recht, die Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. Sollte in diesen Stunden die Schüler auf Wunsch der Eltern das Schulgebäude verlassen, so müssen diese von einer erwachsenen Person begleitet werden. Bleiben die Schüler im Schulgebäude, so wird schulintern eine organisatorische Maßnahme getroffen.
2.3: Befreiung von den Turnübungen
Auf Antrag der Eltern und aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses kann der Direktor einen Schüler für das ganze Schuljahr befreien. Die befreiten Schüler müssen anwesend sein.
3: Teilnahme an Lehrgängen / Schulausflügen
Die Teilnahme an den Lehrausgängen ist für die Schüler nicht verpflichtend. Nimmt ein Kind an den Schulausflügen nicht teil, wird es an diesem Tag einer anderen Klasse zugewiesen.
4: Verhalten im Schulgebäude
Die Schüler werden angehalten, sich im Gebäude möglichst ruhig zu verhalten, die Einrichtungen zu schonen und gegenseitig Rücksicht zu üben. Schreien, raufen oder über die Treppen stürmen soll unterbunden werden. Bei groben Verstößen können im Rahmen der Disziplinarordnung Maßnahmen ergriffen werden.
5: Benützung von Räumen, Bewegungsraum, Bibliothek
Für die Benützung der Fachräume wird zu Beginn des Schuljahres ein Benützungsplan erstellt.
Die Benützung der Schulräume für außerschulische Zwecke wird von der Gemeinde genehmigt und mit einem Gutachten des Direktors versehen. Im Zweifelsfalle wird der Antrag dem Schulrat zur Begutachtung vorgelegt.
6: Erhaltung und Schonung der Einrichtung und Lehrmittel
Es liegt im Interesse aller, die in der Schule arbeiten, das Mobiliar und die Böden zu schonen. Besonders sorgsam soll mit den Lehrmitteln umgegangen werden. Die audiovisuellen Lehrmittel, die Unterrichtsbücher, Landkarten, Bilder usw. sollen über Jahre Lehrern und Schülern zur Verfügung stehen. Daher sind alle Lehrer, die Lehrmittel im Unterricht einsetzen, für einen schonenden Gebrauch derselben verantwortlich.
Eine eigene Fachgruppe begutachtet die Vorschläge für den Ankauf oder für das Ausscheiden von Lehrmitteln.
Für mutwillig angerichtete Schäden haften die Schülereltern.
Die Schule übernimmt für die im Schulhof abgestellten Räder und für die in den Garderoben abgelegten Kleider keine Haftung.
7: Rauchverbot
In allen Schulgebäuden und in den Pausenhöfen gilt absolutes Rauchverbot.
8: Werbung
Werbungen für kommerzielle Zwecke, für politische Parteien oder für religiöse Gruppierungen sind nicht erlaubt.
9: Schülerunfälle
Schüler sind auf dem Schulweg, in der Schule und bei allen schulischen Veranstaltungen, die vom Direktor genehmigt werden, versichert. Wird ein Schüler verletzt, so ist sofort dafür zu sorgen, dass er ärztliche Hilfe bekommt. Die Eltern und die Direktion sind sofort zu verständigen. Außerdem muss auf dem dafür vorgesehenen Formblatt die Unfallanzeige zu machen.
10: Klassenversammlungen
Zu Beginn des Schuljahres wird ein Sitzungskalender erstellt. Für Sitzungen, die nicht im Plan aufscheinen, besonders Elternversammlungen, kann der Direktor genehmigen. Sämtliche Versammlungen, die am Abend angesetzt werden, sind mit den Schuldienern abzusprechen.
11: Sprechstunden
Im Laufe des Schuljahres sind 4 Elternsprechtage vorgesehen. Diese werden alle am Nachmittag abgehalten.
Die persönlichen Sprechstunden werden im Stundenplan vermerkt und den Eltern mitgeteilt.
Die persönliche Sprechstunde ist im Rahmen der 220 Stunden zu leisten.
12: Veröffentlichung der Akten
Jeder kann auf Antrag in die Akten der öffentlichen Verwaltung Einsicht nehmen. Dabei muss das Interesse die Person selbst betreffen.
Die Akten der Mitbestimmungsgremien sind mit Ausnahme jener, die Einzelpersonen betreffen allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich.
Der Anschlag an der Anschlagtafel am Sitz der Direktion gilt als Veröffentlichung. Alle Veröffentlichungen bedürfen der Genehmigung des Direktors oder des Schulleiters.
13: Kriterien für die Vertreter von Lehrer, die nicht mehr als 5 Tage abwesend sind.
An jeder Schule wird ein Plan für den Bereitschaftsdienst erstellt.
Jeder Teamlehrer verpflichtet sich, Bereitschaftsdienst zu leisten. Die Stunden werden vom Teamunterricht abgezogen.
Dieser Bereitschaftsdienst kommt zum Tragen bei kurzfristigem Ausfall einer Lehrperson, am ersten Krankheitstag einer Lehrperson oder
wenn Unterrichtsstunden durch das Team nicht abgedeckt werden können.
Grundsätzlich übernehmen die Lehrer innerhalb der Schulstelle die Vertretung für abwesende Kollegen.
Sollten die Vertretungsstunden die Dienstverpflichtung (22 Stunden) überschreiten, hat der Lehrer das Anrecht auf Überstundenvergütung, oder er kann sie als Zeitausgleich geltend machen.
Vertretungsstunden sind auch während des zuerkannten freien Tages zu leisten, wenn Abwesenheiten am Tage vorher bekannt sind.